Petitionen in der Geschäftsordnung des EP

PETITIONEN

Artikel 191. Petitionsrecht

1. Jeder Bürger der Union sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat kann allein oder zusammen mit anderen Bürgern oder Personen in Angelegenheiten, die in die Tätigkeitsbereiche der Union fallen und die ihn oder sie unmittelbar betreffen, eine Petition an das Parlament richten.

2. Die Petitionen an das Parlament müssen mit Namen, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz jedes Petenten versehen sein.

3. Die Petitionen müssen in einer der Amtssprachen der Europäischen Union abgefasst sein. Petitionen, die in einer anderen Sprache abgefasst sind, werden nur dann geprüft, wenn der Petent eine Übersetzung oder eine Zusammenfassung in einer Amtssprache der Europäischen Union beigefügt hat; diese dient dem Parlament als Arbeitsgrundlage. Der Schriftwechsel des Parlaments mit dem Petenten erfolgt in der Amtssprache, in der die Übersetzung bzw. Zusammenfassung abgefasst ist.

4. Die Petitionen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs in ein Register eingetragen, wenn sie die in Absatz 2 vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen; ist dies nicht der Fall, so werden sie abgelegt. Die Begründung dafür wird dem Petenten mitgeteilt.

5. Die in das Register eingetragenen Petitionen werden vom Präsidenten an den zuständigen Ausschuss überwiesen, der zu prüfen hat, ob sie den Tätigkeitsbereich der Union betreffen.

6. Die vom Ausschuss für unzulässig erklärten Petitionen werden abgelegt; der Petent wird unter Angabe von Gründen hiervon unterrichtet.

7. In dem in Absatz 6 genannten Fall kann der zuständige Ausschuss dem Petenten empfehlen, sich an die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates oder der Europäischen Union zu wenden.

8. Sofern die Petenten keine vertrauliche Behandlung ihrer Petition wünschen, wird die Petition in einem öffentlichen Register erfasst.

9. Der Ausschuss kann die Angelegenheit an den Bürgerbeauftragten weiterleiten, wenn er dies für zweckmäßig hält.

10. An das Parlament gerichtete Petitionen von natürlichen oder juristischen Personen, die weder Bürger der Europäischen Union sind noch ihren Wohnort oder satzungsmäßigen Sitz in einem Mitgliedstaat haben, werden getrennt erfasst und getrennt abgelegt. Jeden Monat übermittelt der Präsident ein Verzeichnis der im Vormonat eingegangenen Petitionen unter Angabe ihres Gegenstands an den für die Prüfung der Petitionen zuständigen Ausschuss, der diejenigen Petitionen anfordern kann, deren Prüfung er für angebracht hält.

Artikel 192. Prüfung der Petitionen

1. Der zuständige Ausschuss kann beschließen, über die von ihm für zulässig erklärten Petitionen Berichte auszuarbeiten oder dazu in anderer Weise Stellung zu nehmen.

Der Ausschuss kann, insbesondere bei Petitionen, die auf eine Änderung geltenden Rechts gerichtet sind, die Stellungnahme eines anderen Ausschusses gemäß Artikel 46 einholen.

2. Es wird ein elektronisches Register eingerichtet, in dem sich Bürger und Bürgerinnen dem Petenten anschließen können, indem sie ihre elektronische Unterschrift unter die für zulässig erklärte und ins Register eingetragene Petition setzen.

3. Zur Prüfung von Petitionen oder zur Tatsachenfeststellung kann der Ausschuss Anhörungen der Petenten oder allgemeine Anhörungen ansetzen oder Mitglieder zur Tatsachenfeststellung an Ort und Stelle entsenden.

4. Zur Vorbereitung seiner Stellungnahme kann der Ausschuss die Kommission ersuchen, Akten vorzulegen, Auskunft zu erteilen und Zutritt zu ihren Einrichtungen zu gestatten.

5. Der Ausschuss unterbreitet dem Parlament gegebenenfalls Entschließungsanträge zu den von ihm geprüften Petitionen. Der Ausschuss kann außerdem beantragen, dass der Präsident die Stellungnahme des Ausschusses der Kommission bzw. dem Rat übermittelt.

6. Der Ausschuss unterrichtet das Parlament halbjährlich über die Ergebnisse seiner Beratungen. Der Ausschuss berichtet dem Parlament insbesondere über Maßnahmen, welche der Rat bzw. die Kommission hinsichtlich der vom Parlament übermittelten Petitionen ergriffen haben.

7. Die Petenten werden vom Präsidenten über die gefassten Beschlüsse und über deren Begründung unterrichtet.

Artikel 193. Bekanntgabe der Petitionen

1. Die Petitionen, die in das in Artikel 191 Absatz 4 genannte Register eingetragen wurden, sowie die wichtigsten Verfahrensbeschlüsse zur Beratung der betreffenden Petitionen werden in der Plenarsitzung bekanntgegeben. Diese Mitteilungen werden in das Sitzungsprotokoll aufgenommen.

2. Der Titel und der zusammengefasste Wortlaut der in das Register eingetragenen Petitionen sowie die im Zuge der Behandlung der Petition übermittelten Stellungnahmen und wichtigsten Beschlüsse werden in einer Datenbank öffentlich zugänglich gemacht, sofern der Petent damit einverstanden ist. Vertraulich zu behandelnde Petitionen werden im Archiv des Parlaments aufbewahrt und können dort von jedem Mitglied eingesehen werden.