Europäisches Volksbegehren
Direktdemokratische Elemente enthält das derzeitige Recht der EU wenige (siehe Petition). Durch den Lissabon-Vertrag ist die Möglichkeit einer Europäischen Initiative geschaffen worden. UnionsbürgerInnen können sich mit einer solchen Initiative an die Kommission wenden und sie auffordern, Vorschläge entsprechend den Forderungen der Initiative vorzulegen. In den meisten Fällen wird es dabei um die Vorlage von Vorschlägen für Richtlinien und Verordnungen gehen. Die Regelung findet sich in Artikel 11 EU-Vertrag, der unten wiedergegeben wird. Derzeit (12.11.09) wird ein Grünbuch der Kommission (siehe Anhang) diskutiert, wie die Detailregelungen zur Europäischen Initiative gestaltet werden sollen.
ARTIKEL 11 EU-Vertrag
(1) Die Organe geben den Bürgerinnen und Bürgern und den repräsentativen Verbänden in geeigneter Weise die Möglichkeit, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen.
(2) Die Organe pflegen einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft.
(3) Um die Kohärenz und die Transparenz des Handelns der Union zu gewährleisten, führt die Europäische Kommission umfangreiche Anhörungen der Betroffenen durch.
(4) I Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, deren Anzahl mindestens eine Million betra- gen und bei denen es sich um Staatsangehörige einer erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten handeln muss, können die Initiative ergreifen und die Europäische Kommission auffor- dern, im Rahmen ihrer Befugnisse geeignete Vorschläge zu Themen zu unterbreiten, zu denen es nach Ansicht jener Bürgerinnen und Bürger eines Rechtsakts der Union bedarf, um die Verträge umzusetzen.
II Die Verfahren und Bedingungen, die für eine solche Bürgerinitiative gelten, werden nach Artikel 24 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegt.

