Petitionen an das Europäische Parlament

Das Petitionsrecht der UnionsbürgerInnen ist in Artikel 24 und 192 des EG-Vertrages festgelegt. Zur Einbringung von Petitionen sind sowohl Einzelpersonen, Personengruppen als auch juristische Personen berechtigt, die in einem Mitgliedsstaat ihren Sitz haben.
Petitionen können nur zu den Tätigkeitsbereichen der EU eingebracht werden. Der Petitionsausschuss des EP kann

  • Berichte zu Petitionen ausarbeiten oder dazu in anderer Weise Stellung nehmen; der Ausschuss kann auch Stellungnahmen von anderen Ausschüssen einholen.
  • den Petenten zu einer Anhörung einladen oder eine allgemeine Anhörung durchführen,
  • dem Parlament - wenn er das für sinnvoll erachtet - Entschließungsanträge zu den geprüften Petitionen vorlegen.

Der Petitionsausschuss berichtet dem EP halbjährlich über die Ergebnisse seiner Beratungen.