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Unterschiedliche Impulse, insbesondere Arbeitsprogramm der Kommission
Entwurf wird von der zuständigen Generaldirektion ausgearbeitet.
Kommitees, ExpertInnen, Lobbyisten
Online Konsultationen
Einbringung des Entwurfs in die Kommission
Erforderlich: Mehrheitsbeschluss der Kommission
Ergebnis: Vorschlag der Kommission (proposal)
Kommissionsvorschlag gleichzeitig an Parlament und Rat
Parlament kann
- den Kommissionsvorschlag annehmen oder
- Abänderungsvorschläge beschließen.
Grundlage ist das Ergebnis der Ersten Lesung des Parlaments (EP).
Der Rat kann
- das EP-Ergebnis annehmen
- das EP-Ergebnis nicht annehmen und einen gemeinsamen Standpunkt beschließen.
Gemeinsamer Standpunkt des Rates wird ans Parlament übermittelt.
EP kann
- gemeinsamen Standpunkt annehmen oder keinen Beschluss fassen (3-Monatsfrist!). Rechtsakt ist erlassen.
- den gemeinsamen Standpunkt ablehnen. Rechtsakt nicht erlassen.
- Abänderungsvorschläge beschließen.
EP-Abänderungsvorschläge werden an den Rat übermittelt.
Rat kann
- EP-Abänderungen annehmen.
Einstimmigkeit erforderlich bei EP-Abänderungen, die die Kommission negativ beurteilt.
- die Abänderungen des Parlaments nicht annehmen.
Vermittlungsausschuss, wenn Rat nicht alle EP-Abänderungsvorschläge annimmt.
Zusammensetzung: Alle Ratsmitglieder (dzt 27) und gleich viele Mitglieder des EP (MEP´s).
Aufgabe: Beschluss eines gemeinsamen Entwurfs binnen 6 Wochen.
Annahme im Ausschuss durch qualifizierte Mehrheit der Ratsmitglieder und einfache Mehrheit der MEP´s.
Gemeinsamer Entwurf des Vermittlungsausschusses wird EP und Rat übermittelt.
Nehmen beide den Entwurf an, so ist der Rechtsakt erlassen.
Unterzeichnung durch Präsident des EP und Ratsvorsitzenden.