Sozialpartner und Vorhaben der EU

Wirtschaftskammergesetz 1998

BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2001

§ 10. Begutachtungsrecht

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(2) Die Bundeskammer ist unverzüglich über alle Vorhaben betreffend die Rechtssetzung im Rahmen der Europäischen Union zu unterrichten und ihr insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu Entwürfen von Richtlinien, Verordnungen oder Empfehlungen der Europäischen Union binnen angemessener Frist zu geben.

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Arbeiterkammergesetz 1992

BGBl.Nr. 626/1991 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 661/1994

§ 93. Verhältnis zu Behörden und Körperschaften

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(3) Die Bundesarbeitskammer ist unverzüglich über alle Vorhaben betreffend die Rechtssetzung im Rahmen der Europäischen Union zu unterrichten und ihr insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu Entwürfen von Richtlinien, Verordnungen oder Empfehlungen der Europäischen Union binnen angemessener Frist zu geben.

Bundesgesetz über Stellungnahmen im Rahmen der Rechtssetzung der Europäischen Union

BGBl. Nr. 661/1994

§ 1.

Der Österreichische Gewerkschaftsbund und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sind unverzüglich über alle Vorhaben betreffend die Rechtssetzung im Rahmen der Europäischen Union zu unterrichten und ihnen insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu Entwürfen von Richtlinien, Verordnungen oder Empfehlungen der Europäischen Union binnen angemessener Frist zu geben.